Europaweiter Schutz für Whistleblower

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Interne Hinweisgeber, neudeutsch Whistleblower genannt, haben in den letzten Jahren bei der Aufdeckung von Missständen oder gar Verbrechen eine zentrale Rolle gespielt. Nur dank ihnen konnten Finanzskandale wie Luxleaks und Panamapapers oder der Facebook-Datenskandal um Cambridge-Analytica ans Licht der Öffentlichkeit gelangen. Doch Hinweisgeber hatten es bislang schwer, denn sie mussten mit Repressalien rechnen, wenn sie rechtliche Verstöße meldeten – auch wenn dies im öffentlichen Interesse war. Wie zum Beispiel die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch, die die unzureichende Pflege und Betreuung alter und hilfebedürftiger Menschen bei ihrem Arbeitgeber durch eine Anzeige öffentlich machte, nachdem ihre Beschwerden bei Vorgesetzten erfolglos blieben, und daraufhin fristlos gekündigt wurde.

Auf Druck des Europaparlaments wurde 2019 eine neue EU-Richtlinie verabschiedet, die Schikanen und Repressalien einen Riegel vorschiebt und Hinweisgeber in Zukunft besser schützt. Die neue Richtlinie legt rechtliche Mindeststandards fest, an die sich alle Mitgliedstaaten halten müssen, egal ob es um Geldwäsche, Steuerbetrug, Wettbewerbsverzerrung, Manipulationen bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Gefahren bei der nuklearen Sicherheit oder Verstöße gegen Umwelt-, Verbraucher- und Datenschutz geht. Sie führt Schutzmaßnahmen ein, damit Hinweisgeber nicht entlassen, herabgestuft, eingeschüchtert oder in anderer Weise angegriffen werden können.

Erstmals werden Hinweisgeber auch dann geschützt, wenn sie nicht in einem traditionellen Arbeitsverhältnis stehen, wie zum Beispiel Praktikantinnen und Praktikanten, ehemalige Angestellte oder Bewerberinnen und Bewerber. Auch Personen, die Hinweisgeber unterstützen, wie Kolleginnen und Kollegen, werden in den Schutz mit einbezogen.

Die Mitgliedstaaten müssen in Zukunft umfassende und unabhängige Informationen darüber, wie der Missstand gemeldet werden kann, kostenlose Beratung und einen Rechtsbeistand während des Verfahrens zur Verfügung stellen.

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Umsatz, staatliche Verwaltungsstellen, regionale Verwaltungen und Dienststellen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen nun ein „Whistleblowing-System“ einrichten, an das sich Hinweisgeber bei Bedarf wenden können. Häufig ist es aber für Mitarbeiter schwierig, Verstöße ihrem Arbeitgeber direkt zu melden. Auf Druck des Parlaments können Hinweisgeber deshalb jetzt selbst entscheiden, welchen Meldekanal sie wählen: Es gibt keine Verpflichtung, die Whistleblower-Stellen des Arbeitgebers zu nutzen. Sie können sich auch an die neuen Meldestellen wenden, die jeder Mitgliedstaat nun einführen muss,oder auch direkt an die Öffentlichkeit, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Allgemeinheit droht oder der Whistleblower mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen muss. „Das war überfällig“, sagt Jens Geier. „Wer im öffentlichen Interesse handelt, muss geschützt werden und sich dieses Schutzes sicher sein können.“ Die Mitgliedstaaten haben nun 2 Jahre Zeit, die neue Richtlinie umzusetzen und in nationale Gesetze umzuwandeln.

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